Handwerkerzeitvertrag Verglasung Reparatur
- Angebotsfrist
- 22.10.2026, 10:00 Uhr
- Auftraggeber
- SBH | Schulbau Hamburg
- Ort
- Hamburg, Hamburg
- Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Veröffentlicht
- 03.10.2026
Leistungsbeschreibung
Die Handwerkerzeitverträge/Rahmenvereinbarungen von SBH I Schulbau Hamburg gelten für Arbeiten in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg, Dienstgebäuden von SBH | Schulbau Hamburg (An der Stadthausbrücke 1 in 20355 Hamburg und Stadthausbrücke 5 und 7 in 20325 Hamburg), allen durch die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH verwalteten öffentlichen Immobilien, sowie Dienstgebäuden, die in der Bewirtschaftung der abrufberechtigten Stellen stehen.
Der Rahmenvertrag "Verglasung Reparatur" dient als Auftragsgrundlage für die Vergabe von Verglasungsarbeiten zur Bauunterhaltung sowie Reparaturen und sonstigen Unterhaltungsarbeiten von geringem Umfang.
Gegenstand sind die durch
SBH - Schulbau Hamburg
GMH - Gebäudemanagement Hamburg
GMH im Namen und auf Rechnung Dritter
BUKEA - Behörde für Umwelt, Klima, Engergie und Agrarwirtschaft
BFB - Behörde für Finanzen und Bezirke
BWAI - Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
Großmarkt
Rathausservice
Finanzämter
bewirtschafteten Schulen und Immobilien.
Es wird ein zeitlich befristeter Rahmenvertrag ausgeschrieben, aufgrund dessen die vorgesehenen mind. 15 bis zu 30 Vertragsunternehmen verpflichtet sind, ihre Leistung auf Abruf (Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen.
Nach dem Rahmenvertrag können Aufträge bis maximal 15.000,-? netto pro Einzelauftrag erteilt werden.
Das Nettogesamtvolumen wird insgesamt für alle am Vertrag beteiligten Firmen auf 1.852.075,00 ? / Jahr geschätzt.
Ein Einzelauftrag kommt mit dem Auftraggeber zustande, der den jeweiligen Abruf tätigt.
Handwerkerzeitvertrag Verglasung Reparatur
Branchen
Automatisch zugeordnet anhand der CPV-Codes und des Titels.
Quelle: Bekanntmachung 25890994-1 im Datenservice Öffentlicher Einkauf (CC0). Alle Angaben ohne Gewähr – rechtlich maßgeblich sind allein die Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen.