Berlin TXL - UTR - Entsorgung nicht gefährlicher, PFAS-haltiger Boden BM-0-0Stern - VK2-3
- Angebotsfrist
- 05.10.2026, 12:00 Uhr
- Auftraggeber
- Land Berlin, vertreten durch Berlin TXL Management GmbH
- Ort
- Berlin, Berlin
- Laufzeit
- 3 Monate
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Veröffentlicht
- 06.09.2026
Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind Transport und Entsorgung von ca. 6.000 Kubikmetern mineralischen Abfällen, die auf der Fläche des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel erzeugt und dort in 12 Haufwerken bereitgestellt wurden.
Bei den Abfällen handelt es sich um Bodenaushub. Für die Haufwerke liegt jeweils eine Analytik nach Vollzugshinweise, ErsatzbaustoffV EBV sowie PFAS-Leitfaden vor. Es handelt sich gemäß Analytik um ungefährlichen Boden, AVV-Nr. 17 05 04 der nicht nachweispflichtig ist.
Materialklasse BM-0-0*, VK2-3
Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Eignungsanforderungen (Auszug)
- Nachweis Eintragung im Handels oder Berufsregister, sofern eine Verpflichtung zur Eintragung besteht
- Als Mindestanforderung an die Eignung und für die Berücksichtigung im weiteren Vergabeverfahren gelten folgende Anforderungen an die Versicherungsbedingungen: Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen: a) für Personenschäden 3 Mio. EUR b) für sonstige Schäden 1 Mio. EUR (Sach und Vermögensschäden) je Schadensereignis und einer Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle …
- Für die Entsorgung der Abfälle ist ein gültiger, amtlicher Nachweis (Efb Zertifikat) nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorzulegen. Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler für den Abfallschlüssel 17 05 04 erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der …
Branchen
Automatisch zugeordnet anhand der CPV-Codes und des Titels.
Quelle: Bekanntmachung affc7558-cc58-4b96-8418-f1fe8103780d-01 im Datenservice Öffentlicher Einkauf (CC0). Alle Angaben ohne Gewähr – rechtlich maßgeblich sind allein die Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen.